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Beitrag von XLD

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Stationsungebundene E-Scooter sind seit ihrer Einführung ein massives Problem im Flensburger Stadtgebiet.

Herumliegende e-scooter auf unseren Straßen: eine Gefahr für die Verkehrssicherheit

Es handelt sich dabei um ein profitorientiertes Geschäftsmodell, welches mit Einwilligung der Stadt Flensburg auf Kosten der Allgemeinheit im steuerfinanzierten, öffentlichen Verkehrsraum flächendeckend ausgerollt wurde. Seither bilden im Flensburger Stadtgebiet wahllos herumliegende e-Scooter nicht nur ein ständiges Ärgernis, sondern eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende, namentlich zu Fuß Gehende und Radfahrende, jedoch auch für (seh)behinderte, blinde oder ältere und mitunter sturzgefährdete Menschen.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Abwehr solcher Gefahren fällt gemäß dem schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetz (LVwG) primär den Ordnungsbehörden zu.

Relevante Verkehrs- und Ahndungsvorschriften für ein solches Einschreiten könnten z.B. sein:
§§ 1 Abs. 2 / 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO – TB-Nummer: 101060, §§ 12 Abs. 4a, 49 StVO iVm § 24 StVG; 52a BKat - TB-Nummern: 112484 ff., §§ 12 Abs. 6, 49 StVO iVm § 24 StVG; 62 BKat – TB-Nummer: 112456, §§ 17 Abs. 4, 49 StVO; § 24 StVG; 77 BKat – TB-Nummern:117172 ff.

Der Tatsache, dass allerorten herrenlose e-Scooter im öffentlichen Verkehrsraum herumliegen ist zu entnehmen, dass die Kommune ihrer gesetzlichen Überwachungsaufgabe nicht im wünschenswerten Umfang nachzukommen in der Lage ist. Die Flensburger Bürger(innen) werden bisher mit diesem permanenten Problem alleine gelassen. Die Pariser Oberbürgermeisterin Hidalgo hat die Scooter im Stadtgebiet von Paris hingegen kurzerhand verboten. 

Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem vergleichbaren Fall klargestellt, dass das stationsunabhängige Aufstellen von Mietfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu werten sei (Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss des 11. Senats, Aktenzeichen 11 B 1459/20, vom 20.11.2020) . Obergerichtlichen Entscheidungen kommt eine Bindungswirkung für das Verwaltungshandeln zu, d.h. sie müssen beachtet werden.

Die Nutzung der Straße durch Abstellen von unabhängig vom Standort zu mietenden e-Scootern stellt also keinen Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung dar, denn sie findet nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs, sondern einzig zu gewerblichen Zwecken statt.

Medienberichten zufolge steigt entgegen der "vision zero" (= niemand wird im Verkehr verletzt oder stirbt) die Zahl der Unfälle mit e-Scootern landesweit. Lt. NDR gab es 2020 bereits knapp 100 polizeilich aufgenommene Unfälle landesweit. Ein Mann starb.

Lösungsvorschläge:
1. e-Scooter Betreiber müssen in Flensburg künftig eine gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis vorweisen, zu der sie zu verpflichten sind. (vgl. Stadt Köln!)
2. Ist diese nicht vorhanden, ist der Weiterbetrieb / das betreffende Mobilitätsangebot auf Flensburgs Straßen umgehend wirksam zu untersagen.
3. Sofortige Abkehr vom free-floating-System, stattdessen stationsgebundene Angebote (etwa an den überall im Stadtgebiet vorhandenen Mobilitätsstationen oder am Bahnhof)
4. gezielte und wirksame Verkehrsüberwachung (Stadt (Ordnungsbehörde) in Kooperation mit Landes- und Bundespolizei) - ruhender Verkehr und NutzerInnen des Angebots
5. Gebührenpflichtige Ersatzvornahme (Entfernung des Gefährts aus dem öffentlichen Verkehrsraum) zu Lasten des Betreibers für den Fall, dass der/die Pflichtige nicht ermittelt werden kann.

Kommentare (1)

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